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Freundeskreis Espace Masolo e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Freundeskreis Espace Masolo“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Zweck des Vereins ist es, die Förderung und Ausbildung von Straßenkindern in Kinshasa / Demokratische Republik Kongo zu unterstützen. Die Förderung und Ausbildung ihrer künstlerischen Fähigkeiten ist dabei ein zentrales Anliegen.
  5. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geldspenden und Förderbeiträgen, die zum Betrieb und zur Erweiterung des Kulturzentrums ESPACE MASOLO «Centre de Ressources de Solidarité Artistique et Artisanale» in Kinshasa / Demokratische Republik Kongo beitragen.
  6. Der Verein kann in Kooperation mit dem ESPACE MASOLO auch eigene Projekte durchführen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle in der Satzung festgeschriebenen Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Aufwandsersatz, d.h. die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines festgeschriebenen Vereinsamts entstanden sind, ist zulässig.
  5. Eine bezahlte Tätigkeit in Projekten, die vom Verein durchgeführt werden, ist neben der Ausübung eines in der Satzung festgeschriebenen Vereinsamtes zulässig, soweit die bezahlte Tätigkeit nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vereinsamt steht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Er deckt seinen Finanzbedarf ausschließlich durch freiwillige Spenden, sei es von Mitgliedern, von Freunden oder von Dritten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur wirksamen Vertretung des Vereins bedarf es der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    a. die Führung der laufenden Geschäfte,
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c. die Buchführung,
    d. die Erstellung des Jahresberichts,
    e. die Vorbereitung und
    f. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    b. die Wahl der Kassenprüfer,
    c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    d. Anträge und Beschlussfassungen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt, sei es über Vereinsprojekte, über die Verwendung der Vereinsmittel und über die allgemeinen Vereinsaktivitäten, und
    e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 80% beschlossen werden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Ausbildung von Strassenkindern in Kinshasa / Demokratische Republik Kongo.
  2. Als Liquidatoren werden zwei Vorstandsmitglieder bestellt.

Vorstehende Satzung von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Wuppertal, den 25.05.2008